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Abschaffung des Novalzehnten (Großh Hess)(1821)

 
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Seite 13 De_Großherzoglich_Hessisches_Regierungsblatt_(1821)_013

center Den Novalzehnten von neuen Anrodungen betreffend.

LUDEWIG von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein etc. etc.

Um die Landescultur zu befördern, und die, den Verbesserungen des Landbaues entgegenstehenden Hindernisse immer mehr zu entfernen, haben Wir mit Beirath und Zustimmung Unserer getreuen Landstände nachfolgendes verordnet:

§ 1.
Das Recht, von künftigen neuen Anrodungen einen Novalzehnten zu beziehen, ist von nun an im ganzen Umfang des Großherzogthums für immer aufgehoben.

§ 2.
Wenn jedoch an einem Grundstück, welches in seiner früheren Eigenschaft zehntbar war, die Form der Cultur verändert wird; so dauert die Zehntbarkeit desselben auch nach der Cultur-Veränderung fort. So kann namentlich der Fruchtzehnte von solchem Waldboden, welcher vor der Anrodung den Holzzehnten entrichtete, nicht als Novalzehnte betrachtet werden.

§ 3.
Die Zehntberechtigten, in deren Zehntbezirk von nun an neue Anrodungen entstehen, haben dafür, daß sie von den angerodeten Distrikten künftig keinen Novalzehnten beziehen, keine Entschädigung irgend einer Art anzusprechen.

Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und des hierauf gedruckten Staats-Siegels.

Darmstadt den 7ten Februar 1821.
center (L. S.)idt2 120LUDEWIG
right "von Grolman."idt2 20

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Quelle:
Seitentitel:Abschaffung des Novalzehnten (Großh Hess)(1821)
Herausgeber: Wikisource
Autor(en): Wikipedia-Autoren
Bearbeitungsstand: 2010-03-23T20:02:16Z
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Datum des Abrufs: 29. Januar 2011, 12:00 UTC
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