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Abkommen mit Baiern über Armenrecht (Großh Hess)(1821)

 
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Seite 4 De_Großherzoglich_Hessisches_Regierungsblatt_(1821)_004

LineSize 130 15 Die zwischen der Großherzoglich Hessischen und Königlich Baierischen Staats-Regierung wegen des Armenrechts getroffene Uebereinkunft betr.

Durch die Abkommen mit Baiern über Armenrecht (Großh Hess)(1820) Ministerial-Bekanntmachung vom 23. Oktober v. J. hat man die Großherzoglichen Behörden von derjenigen Uebereinkunft in Kenntniß gesetzt, welche zwischen der Großherzoglich Hessischen und Königlich Baierischen Staats-Regierung wegen des Armenrechts getroffen worden ist.

Der in dieser Uebereinkunft bemerkte Unterschied, nach welchem die für Königlich Baiersche Unterthanen aus dem Rheinkreis auszustellende Armuths-Zeugnisse von der Regierung zu Speyer 'beglaubiget,' die Zeugnisse aber für Unterthanen aus den 7 älteren Baierischen Kreisen von der betreffenden Provinzial-Regierung 'ausgestellt' werden sollen, ist nunmehr aufgehoben und beliebt worden, daß die Anordnung hinsichtlich der zuletzt genannten Kreisen, auch für den Königlich Baierischen Rheinkreis Gültigkeit haben soll; - man giebt deshalb hiervon den Großherzoglichen Behörden zu ihrer Bemessung Nachricht.
:Darmstadt den 8. Januar 1821.
center 'Aus Allerhöchstem Auftrag.'
'Großherzoglich Hessisches Geheimes Staats-Ministerium.'
'von Grolman.'idt'Jaup.'idt'Freiherr von Lehmann.'

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Quelle:
Seitentitel:Abkommen mit Baiern über Armenrecht (Großh Hess)(1821)
Herausgeber: Wikisource
Autor(en): Wikipedia-Autoren
Bearbeitungsstand: 2010-10-21T16:54:59Z
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Datum des Abrufs: 9. Januar 2011, 12:00 UTC
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