Abkommen mit Baiern über Armenrecht (Großh Hess)(1821)
Gesetzestext fertig
BlockSatzStart Seite 4 De_Großherzoglich_Hessisches_Regierungsblatt_(1821)_004
LineSize 130 15 Die zwischen der Großherzoglich Hessischen und Königlich Baierischen Staats-Regierung wegen des Armenrechts getroffene Uebereinkunft betr.
Durch die Abkommen mit Baiern über Armenrecht (Großh Hess)(1820) Ministerial-Bekanntmachung vom 23. Oktober v. J. hat man die Großherzoglichen Behörden von derjenigen Uebereinkunft in Kenntniß gesetzt, welche zwischen der Großherzoglich Hessischen und Königlich Baierischen Staats-Regierung wegen des Armenrechts getroffen worden ist.
Der in dieser Uebereinkunft bemerkte Unterschied, nach welchem die für Königlich Baiersche Unterthanen aus dem Rheinkreis auszustellende Armuths-Zeugnisse von der Regierung zu Speyer 'beglaubiget,' die Zeugnisse aber für Unterthanen aus den 7 älteren Baierischen Kreisen von der betreffenden Provinzial-Regierung 'ausgestellt' werden sollen, ist nunmehr aufgehoben und beliebt worden, daß die Anordnung hinsichtlich der zuletzt genannten Kreisen, auch für den Königlich Baierischen Rheinkreis Gültigkeit haben soll; - man giebt deshalb hiervon den Großherzoglichen Behörden zu ihrer Bemessung Nachricht. :Darmstadt den 8. Januar 1821. center 'Aus Allerhöchstem Auftrag.' 'Großherzoglich Hessisches Geheimes Staats-Ministerium.' 'von Grolman.'idt'Jaup.'idt'Freiherr von Lehmann.'
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Quelle: Seitentitel:Abkommen mit Baiern über Armenrecht (Großh Hess)(1821)